Bildungsgutschein, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein


Bildungsgutschein (BGS) 

Ein Bildungsgutschein dient der beruflichen Weiterbildung von Menschen die arbeitssuchend sind - zur Erhöhung der Beschäftigungschancen.

Das BFW Koblenz bietet viele Angebote an, die nach §81 SGB III für AZAV zugelassen sind und damit mit einem Bildungsgutschein gefördert werden können. Sie finden viele Weiterbildungen, die ihre schon erworbenen Kompetenzen stärken, aber auch eine breite Palette von Angeboten, die mit einem Kammerabschluss enden. Gefördert werden können Menschen, die arbeitslos gemeldet sind, sowie Arbeitnehmer, denen eine Arbeitslosigkeit droht und für die eine Förderung notwendig ist (es erfolgt eine Prüfung der notwendigen Voraussetzungen).

Es ist eigentlich ganz einfach: Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Weiterbildung bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter stellen. In einem Beratungsgespräch wird geprüft, ob die Notwendigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme besteht und welches Bildungsangebot für Sie in Frage kommen würde. Dann werden Bildungsbedarf und Bildungsziel festgelegt. Das Vergabeverfahren berücksichtigt auch die regionale Arbeitsmarktlage und die voraussichtlichen Chancen am Arbeitsmarkt.

Der Bildungsgutschein beinhaltet Angaben über den Themenschwerpunkt (Bildungsziel), die maximale Dauer und die Kostenübernahme. Wird Ihre Teilnahme gefördert, erhalten Sie einen Bildungsgutschein, den Sie dann direkt bei uns im BFW Koblenz einreichen können. Der Bildungsgutschein ist ab Ausstellungsdatum drei Monate gültig!

Über diesen Link erhalten Sie weiterführende Informationen bei der Bundesagentur für Arbeit.

 

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) dient der Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt. Das BFW Koblenz bietet auch hier einige Angebote an, die über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein buchbar sind.

Sie haben einen Rechtsanspruch, wenn Sie Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG 1) sind. Allerdings nicht gleich mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Sie müssen innerhalb von drei Monaten mindestens sechs Wochen arbeitsuchend gewesen sein, um für einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) berechtigt zu sein. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Sie Ihr ALG 1 durch ALG 2 (umgangssprachlich: Hartz IV) aufstocken. Wichtig ist, dass Sie sich im ALG 1-System befinden. Empfänger von ALG 2 haben keinen AVGS-Rechtsanspruch, das Jobcenter hat aber einen Ermessensspielraum, Ihnen diesen trotzdem auszustellen. Gerade wenn Sie als Arbeitsuchender Initiative zeigen und um einen AVGS bitten, sind die Chancen dafür nicht schlecht.

Kommen Sie mit dem Gutschein einfach bei uns vorbei. In einem Erstgespräch lernen wir uns kennen und wir helfen Ihnen, die noch fehlenden Angaben auf dem Gutschein auszufüllen. Den fertig ausgefüllten Gutschein geben Sie dann bei Ihrem zuständigen Vermittler wieder ab. Sie schließen darüber hinaus mit uns als Bildungsanbieter noch einen Vertrag, der die Rahmenbedingungen (beiderseitige Rechte und Pflichten) regelt.


Wie bekommt man den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein?
Über diesen Link erhalten Sie weiterführende Informationen.

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